Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für sämtliche mit uns geschlossene Vereinbarungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

A. Vereinbarung und Lieferung

1. Angebote sind freibleibend. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Inhalt und Umfang unserer Lieferpflicht ergeben sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei telefonischer Auftragerteilung trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben.

2. Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich fest zugesagt werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsmäßiger Mitwirkung des Bestellers. Teillieferungen und -rechnungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz von angemessenen Mitteln nicht abwenden können, gleichviel, ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind. Als solche gelten beispielsweise Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Fehlen von geeigneten Transportmitteln, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe sowie im Fall von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Der Besteller behält das Recht, nach Maßnahme der gesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung des Vertrages zu erklären.

4. Bei einem unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag, einer unberechtigten Kündigung oder Verhinderung der Vertragsdurchführung durch den Besteller ist dieser zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 30% des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, daß ein Schaden wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

B. Versand und Gefahrenübergang

1. Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Fabrik.

2. Ein Versand erfolgt stets- auch bei frachtfreier Lieferung- auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf den Besteller über, ohne dass es hierzu einer Anzeige bedarf.

C. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich Frachtkosten.

2. Alle Rechnungen sind zahlbar netto ohne Skonto spätestens bei Lieferung. Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, Scheckzahlungen zurückzuweisen.

3. Bei Zielüberschreitung ist der Besteller zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, daß ein Schaden wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorhanden.

4. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten.

5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden- auch gestundeten- Rechnungsbeträge fällig zu stellen, und Barzahlung gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Schecks oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

D. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsvorbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum ( Vorbehaltsware).

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren zu veräußern, sofern eine solche Veräußerung in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherheitsabtretung ist ihm nicht gestattet. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

3. Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu wiederrufen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit mindern.

4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.

5. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.

D. Gewährleistung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und unsere Weisungen abzuwarten.

2. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises ( Minderung ) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze -Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

3. Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

4. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, unsere leitenden Angestellten handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

E. Verjährung der Mängelansprüche

Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers, das Recht auf Rücktritt und Minderung sowie Schadenersatz verjähren vorbehaltlich
der §§ 202, 438 Abs. 3, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von
Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

F. Schlussbestimmungen

1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Übrigen nicht.

2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.